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Habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Ja. Aus Beweisgründen sollten Sie in jedem Fall den Gepäckverlust sofort schriftlich anzeigen, raten die Verbraucherzentralen. Dies gilt auch, wenn Sie Gegenstände vermissen, die sich in einem Gepäckstück befunden haben und bei der Sicherheitskontrolle abhanden gekommen sind. Die mündliche Mitteilung gegenüber der Fluggesellschaft genügt ebenso wenig wie die schriftliche Empfangsbestätigung der örtlichen Reiseleitung.

Oft verlangen die Veranstalter Quittungen der verlorenen Gegenstände als Beweis. Laut Verbraucherzentrale muss es aber reichen, wenn Zeugen den Inhalt des Koffers bestätigen. Denn wer verwahrt schon die Quittungen seiner Unterwäsche. Die schriftliche Anzeige oder die gemeinsam mit dem Reiseleiter aufgesetzte Niederschrift muss an die Zentrale des Reiseveranstalters bzw. an die Fluggesellschaft weitergeleitet werden. Deren Haftung ist derzeit jedoch auf 1170 Euro begrenzt.

Was ist, wenn mein Gepäck beschädigt wird?

Auch dann haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Es gelten die gleichen Regeln wie beim Verlust des Gepäcks: Sie sollten in jedem Fall die Beschädigung des Gepäcks sofort, schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein anzeigen und dabei genau beschreiben, welche Schäden verursacht worden sind. Auch hier ist der Schadenersatz auf 1170 Euro begrenzt. Und: Der Reiseveranstalter bzw. die

Fluggesellschaft haben die Möglichkeit zu beweisen, dass der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen bereits bestehenden Mangel zurückzuführen ist. Wenn das gelingt, dann wird es nichts mit dem Schadenersatz.

Steht mir eine Minderung des Reisepreises zu?

Ja, wenn Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubsort unverzüglich anzeigen, dass Ihr Gepäck verschwunden ist. Im Falle der Reisepreis-Minderung reicht es aus, dass der örtliche Reiseleiter ein „Zur Kenntnis genommen” auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. Ist der Reiseleiter nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig sind die Leistungsträger vor Ort, zum Beispiel die Hoteliers. Gästen steht eine Erstattung zu, die zwischen fünf und 30 Prozent des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck liegt. Fehlt Ihr Gepäck während des ganzen Urlaubs, sind bis zu 50 Prozent des Gesamtpreises zu erstatten.

Und wenn das Gepäck bei der Rückreise verloren geht?

Dann entfällt der Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Sie haben aber immer Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Koffer gar nicht mehr auftaucht. Versucht der Veranstalter oder die Fluggesellschaft, einige Gegenstände (zum Beispiel Zerbrechliches) von der Haftung auszunehmen, so ist das laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zulässig.

Torsten Wellmann