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Für alle weiteren Mängel, die man möglicherweise während des Urlaubs feststellt, gilt: Man sollte zunächst prüfen, ob es tatsächlich Mängel sind. Hat man zum Beispiel ein „lebhaftes Hotel in verkehrsgünstiger Lage“ gebucht, darf man sich nicht über nächtlichen Party-Lärm und die Autobahn vorm Balkon wundern. Wer umgekehrt Party sucht und „idyllisch“ bucht, dem ist dann auch nicht mehr zu helfen. Anderes Beispiel: „Strandnähe“ bedeutet nicht, dass das Haus direkt am Wasser liegt, unter Umständen hat man einige hundert Meter zu laufen, bevor man sich abkühlen kann. Grundsätzlich gilt: Wenn es zum Äußersten kommt, nehmen Gerichte den Reisekatalog wörtlich. Schlecht für den Veranstalter, wenn er dort gemachte Versprechen nicht hält. Schlecht aber möglicherweise auch für den Touristen, wenn er nicht richtig gelesen, sich nicht richtig informiert hat. Damit man als Urlauber zu seinem Recht oder – noch besser – zu einem schönen Urlaub kommt, gilt es, folgende Punkte zu beachten.

Reiseleiter informieren

Wenn Sie bei einem Veranstalter ein Pauschalpaket aus Flug, Transfer, Hotel und möglichen weiteren Dienstleistungen gebucht haben, ist immer der jeweilige Reiseleiter der richtige Ansprechpartner - eine Reklamation an der Hotel-Rezeption zum Beispiel bringt Sie in aller Regel nicht weiter. Frist setzen

Der Veranstalter muss die Chance bekommen, den Mangel zu beheben - und sei es, dass er Sie zum Beispiel in einem Hotel ohne Baustelle vor der Tür unterbringt. Fürs Beheben des Mangels müssen Sie eine Frist setzen. Verstreicht diese, können Sie selbst für Abhilfe sorgen und mögliche Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. In gravierenden Fällen können Sie sogar vom Reisevertrag zurücktreten (wenn also große Teile davon nicht erfüllt werden) und auf Kosten des Veranstalters abreisen.

Schriftlich reklamieren

Eine „Mängelrüge”, so der Fachausdruck, muss schriftlich abgefasst und dem Reiseleiter vorgelegt werden. Dieser sollte diese Rüge unterschreiben. Tut er dies nicht, oder ist kein Reiseleiter vor Ort, brauchen Sie Zeugen oder andere Beweise (zum Beispiel Fotos). Und: Sie müssen den Veranstalter informieren, am besten per Fax (Sendebericht verwahren!).

Nichts unterschreiben

Mit Gutscheinen für künftige Buchungen, mit kostenlosen Ausflügen oder ähnlichen Leistungen versuchen manche Reiseleiter und -Veranstalter, sich um die Beseitigung von Mängeln im Urlaub zu drücken. Auch wer solche Angebote annehmen wolle, sollte auf keinen Fall einen pauschalen Verzicht auf weitere Ansprüche unterschreiben, betont die Verbraucherzentrale. Damit verschenke man als Kunde in aller Regel bares Geld.

Fristen beachten

Ließ sich der Mangel während des Urlaubs nicht abstellen, und wollen Sie nach dem Urlaub eine Reisepreisminderung durchsetzen, dann haben Sie nur einen Monat ab dem Tag der Abreise Zeit dazu. Lassen Sie diese Frist verstreichen, haben Sie keine Chance auf Erstattung. Auch danach sollten sie die Dinge nicht schleifen lassen: Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung verjährt in aller Regel bereits nach einem Jahr. Haken Sie also nach, wenn der Veranstalter auf Ihren Forderungen nicht reagiert.

Konkrete Forderung stellen

Es genügt nicht, dem Veranstalter eine Beschreibung der Mängel zu schicken. Es gab Fälle, in denen der Veranstalter auf ein solches Schreiben nach Ablauf der Monatsfrist mit einem Dank für den Hinweis reagierte. Dann kann auch kein Anwalt mehr helfen. Aus dem Schreiben (am besten per Einschreiben mit Rückschein) sollte eindeutig hervorgehen, dass man Geld verlangt. Dafür sollte man sich informieren, in welcher Höhe eine Reisepreisminderung gerechtfertigt ist. Hilfreich dabei ist die „Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung”, die sich unter diesem Suchwort leicht im Internet finden lässt. Stellt man eine viel zu hohe Forderung, wird man gar nicht ernst genommen und muss auf jeden Fall den Klageweg beschreiten. Fordert man zu wenig, wird sich der Veranstalter freuen und zahlen.

 Thomas Sell